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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN B2B UND SELEKTIVER VERTRIEB DAVIDTS

INDENTIFIZIERUNG VON DAVIDTS

DAVIDTS S.A. Hauptsitz : Parc d’activités des Cahottes, rue des Semailles. 27 4400 Flémalle (Belgique) FIRMA n° : BE 0423 212 582 MWSt. N° : BE 0423 212 582 Tel : +32 4 344 97 97 E-mail: shop@davidts.be Internet Seite : www.davidts.eu

VORGANG

Das Unternehmen DAVIDTS S.A. (im Folgenden "DAVIDTS" oder "der VERKÄUFER") ist spezialisiert auf die Produktion und Vermarktung von hochwertigen Lederwaren Artikel (Reisegepäck, Geschäftsgepäck, Schmuckkästen, etc.).

DAVIDTS investiert ständig in erheblichem Umfang in Werbung und Marketing.

Ebenso unternimmt DAVIDTS regelmäßig erhebliche finanzielle Anstrengungen (F&E-Kosten), um seine Produkte zu verbessern.

Das Qualitäts- und Preisniveau das Produkte als exklusiv auf dem Markt anerkannt sind.

Um das Markenimage seiner Produkte zu schützen, beabsichtigt DAVIDTS, einen vertraglichen Rahmen zu definieren, um die Qualität seines Vertriebsnetzes zu gewährleisten.

Die Einhaltung dieses vertraglichen Rahmens ist zwingend, um das Luxusimage, das die DAVIDTS-Produkte umgibt, aufrechtzuerhalten, zu schützen und zu entwickeln.

Die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Genehmigung von Vertriebspartnern sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:

  • ein Vertriebsrahmen, der die Produkte der Marke DAVIDTS hervorhebt;
  • ein Einkaufserlebnis, das dem Verbraucher ein Gefühl von Differenzierung und Luxus vermittelt; und,
  • die nachhaltige Nutzung von DAVIDTS-Produkten, was die Einrichtung eines Wartungs- und Reparaturservice nach dem Verkauf erfordert.

Die Verfolgung dieser Ziele rechtfertigt die folgenden Vertragsbedingungen.

VERTRAGSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 1 – Definitionen

In diesem Vertrag gelten die folgenden Definitionen:

  • DAVIDTS: DAVIDTS, der Produzent und Lieferant der Markenprodukte "DAVIDTS";
  • PRODUKT: jedes Produkt, das das Zeichen "DAVIDTS" trägt;
  • Zugelassener Vertriebspartner: die Person, die zum Kauf und Weiterverkauf von Produkten berechtigt ist;
  • KUNDE: der lokale Vertriebspartner, an den der zugelassene Vertriebspartner die Produkte weiterverkauft;
  • VERBRAUCHER: der Endabnehmer des PRODUKTES;
  • KOLLEKTION: eine Auswahl an Reisegepäck, Businessgepäck, Schmuckkästen und Einkaufswagen, die einen zusammenhängenden Satz von Modellen bilden, die den spezifischen Bedürfnissen entsprechen. Die verschiedenen DAVIDTS-Sammlungen sind mit 3 Zahlen und einem Namen gekennzeichnet (Beispiel: "261 Monte Carlo").

ARTIKEL 2 – Dauer

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den B2B-Bereich gelten für jeden Verkauf von DAVIDTS an einen zugelassenen Vertriebspartner, ohne zeitliche Begrenzung oder Anzahl der Bestellungen.

Sie gehen allen anderen Vertragsbedingungen vor und gelten, solange DAVIDTS keine schriftliche Änderung mit dem zugelassenen Vertriebspartner unterzeichnet.

2.2. Die Tatsache, dass DAVIDTS zu keinem Zeitpunkt auf eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgreift, ist nicht als Verzicht auf das Recht zu verstehen, sich auf eine dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt zu berufen.

2.3. DAVIDTS behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den genehmigten Vertriebspartner per Einschreiben oder E-Mail zu ändern. Die Änderung gilt für jeden weiteren Auftrag.

Für jede Bestellung gelten die am Tag der Bestellung der PRODUKTE gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ARTIKEL 3 – Bedingungen für die Zulassung

3.1. Um ein zugelassener Vertriebspartner innerhalb des DAVIDTS-Netzwerks zu sein, muss der Bewerber-Vertriebspartner die in diesem Artikel definierten Bedingungen erfüllen.

3.2 Um die Kohärenz der vorgeschlagenen Angebote zu gewährleisten, verpflichtet sich der GENEHMIGTE VERTRIEBER, seinen KUNDEN und VERBRAUCHERN eine beträchtliche Anzahl von Elementen aus derselben Sammlung vorzulegen.

Diese Verpflichtung bedeutet nicht, dass der GENEHMIGTE VERTRIEBER alle von DAVIDTS vorgeschlagenen Sammlungen vorlegt, sondern dass er sich auf mindestens 50% der Produkte bezieht, aus denen die Kollektion besteht, für die er sich entscheidet.

3.3. Der zugelassene Vertriebspartner stellt die Ausführung eines hochwertigen Kundendienstes zum Nutzen von Kunden und Verbrauchern sicher, der den Austausch von Verschleißteilen an DAVIDTS-Produkten ermöglicht, die dies erfordern.

Der zugelassene Vertriebspartner kann seinen Kunden und Verbrauchern zusätzliche technische Erläuterungen zur Bedienung von Schlössern, Teleskoparmen, zu den Möglichkeiten des Austauschs von Verschleißteilen sowie zu den für die verkauften Produkte spezifischen Garantiebedingungen geben. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der zugelassene Vertriebspartner, die von DAVIDTS entwickelten Lernprogramms und Videos zu befolgen.

Der zugelassene Vertriebspartner legt DAVIDTS jährlich einen erläuternden Bericht über das Unternehmen vor, das er entwickelt hat, um den Kundendienst für die Reparatur der von ihm wiederverkauften Produkte zu gewährleisten.

3.4. Der zugelassene Vertriebspartner erhält das Werbematerial von DAVIDTS (Roll-up, Poster, Life-Style-Fotos) und präsentiert die Produkte an den Verkaufsstellen seiner Kunden (oder Interessenten) in gruppierter, übersichtlicher Form, wobei der Schwerpunkt auf der Marke "DAVIDTS" liegt, die das Werbematerial verwendet. Sie verpflichtet sich, das Werbematerial, das entsprechend den neu auf den Markt gebrachten Kollektionen eingesetzt wird, regelmäßig zu ersetzen.

3.5. Die Einhaltung der in diesem Artikel definierten Genehmigungsbedingungen kann insbesondere durch den Besuch der Verkaufsstelle(n) des zugelassenen Vertriebspartners oder durch den Besuch der Verkaufsstelle(n) der Kunden des zugelassenen Vertriebspartners überprüft werden.

3.6. Jede Feststellung einer Nichteinhaltung ist durch eingeschriebenen Brief an den GENEHMIGTEN VERTRIEBER mit einer Aufforderung zur Einhaltung der Genehmigungsbedingungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Kündigung mitzuteilen.

Jede Nichteinhaltung der Vorschriften über die Frist von 30 Tagen nach der Kündigung hinaus führt zum Verlust des Status eines zugelassenen Vertriebspartners.

Keine Bestellung von einer Person, die nicht (oder nicht mehr) die Bedingungen für einen zugelassenen Vertriebspartner erfüllt, wird von DAVIDTS akzeptiert.

3.7. Um die Homogenität des Verteilungsnetzes zu gewährleisten, stellt der GENEHMIGTE VERTRIEBER sicher, dass sich seine KUNDEN direkt gegenüber VERBOTEN verpflichten, Verpflichtungen zu erfüllen, die in jeder Hinsicht mit den in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten identisch sind.

Der GENEHMIGTE VERTRIEBER teilt auf erstes Anfordern von DAVIDTS und innerhalb von 30 Tagen nach dem Anfordern die Liste seiner KUNDEN sowie den Nachweis über die von ihnen eingegangene Verpflichtung gegenüber DAVIDTS mit.

Liegt kein Nachweis einer solchen Verpflichtung vor, trägt der VERTRIEBER die Last der Strafe - insbesondere der finanziellen Strafe -, die bei Nichteinhaltung der in diesen Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Verpflichtungen vorgesehen sind.

ARTIKEL 4 - Bestellungen und Lieferungen

4.1. Um DAVIDTS zu beauftragen, muss jeder Auftrag zuvor von ihm bestätigt sein.

4.2. DAVIDTS ergreift alle Maßnahmen, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese Verpflichtung ist jedoch eine Verpflichtung von Ressourcen. Im Falle einer Verspätung wird von DAVIDTS keine Strafe fällig.

Lieferverzögerungen dürfen in keinem Fall zur Stornierung der Bestellung führen.

4.3. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Risiko des zugelassenen Händlers.

ARTIKEL 5 – Zahlungen

5.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von DAVIDTS 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.

5.2. Alle Rechnungen sind in Lüttich zu bezahlen. Dieses Recht wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein Entwurf auf den genehmigten Vertriebspartner gezogen wird.

5.3. Jeder am Fälligkeitstag nicht gezahlte Betrag wird automatisch mit dem von der Nationalbank zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angewandten Diskontsatz für nicht in der Bank ansässige Versprechen und Wechsel zuzüglich 2% verzinst.

5.4. Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag behält sich DAVIDTS das Recht vor, ihren Betrag um 15%, mindestens jedoch um €25 zu erhöhen.

5.5. Wird eine einzelne Rechnung nicht am Fälligkeitsdatum bezahlt, wird der Saldo auf allen anderen Rechnungen, auch wenn sie noch nicht fällig sind, automatisch fällig.

5.6. Das Wechselkursrisiko wird vom zugelassenen Vertriebspartner getragen.

5.7. Die Vertreter von DAVIDTS sind nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag einzuziehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

ARTIKEL 6 - Eigentumsübertragung und Garantie

6.1. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DAVIDTS.

6.2. Im Falle der Weiterveräußerung der Produkte tritt der Bevollmächtigte Vertriebspartner bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherung an DAVIDTS ab.

6.3. Die Gefahr geht auf den zugelassenen VERTRIEBER über, sobald die Produkte an ihn zurückgesandt wurden oder sobald sie an ihn versand wurden.

ARTIKEL 7 - Online-Verkäufe

7.1. Der zugelassene Vertriebspartner, der die Produkte online zum Verkauf anbietet:

  • in der Lage ist, die Produkte in einem oder mehreren physischen Geschäften anzubieten, die sie selbst betreibt oder die sie besitzt, so dass der Verbraucher die Produkte sehen und berühren kann, wenn er dies wünscht;
  • stellt sicher, dass ihre Website eine Seite enthält, die der Marke "DAVIDTS" gewidmet ist, begleitet von Lifestyle-Fotos von DAVIDTS;
  • verzichtet auf den Verkauf der Produkte auf Verkaufsplattformen (z.B. Amazon, eBay, Facebook, Alibaba, etc.).

7.2. Die Nichteinhaltung einer der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen führt unmittelbar zum Verlust des Status eines zugelassenen Vertriebspartners.

7.3. Bei Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen haftet der GENEHMIGTE VERTRIEBSPARTNER gegenüber ERLASSEN für einen Pauschalbetrag, der dem Preis der Aufträge entspricht, die der GENEHMIGTE VERTRIEBSPARTNER während eines Partnerschaftsjahres an ERLASSEN hat, berechnet auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten fünf Jahre der Partnerschaft oder, wenn die Dauer der Partnerschaft weniger als fünf Jahre beträgt, auf der Grundlage des Durchschnitts der Jahre vor der Auflösung der Partnerschaft, ohne dass dieser Betrag weniger als 25.000 € beträgt.

DAVIDTS behält sich auch das Recht vor, nachzuweisen, dass der Schaden höher ist als dieser Festpreis, und kann Schadensersatz verlangen.

Die Parteien erkennen an, dass diese feste Vergütung dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Mindestschaden entspricht.

Das Recht von DAVIDTS, eine solche Entschädigung zu verlangen, berührt nicht das Recht von DAVIDTS, eine einstweilige Verfügung einzureichen, um eine Anordnung zu erhalten, die die Verletzung der Tagesbuße beendet.

ARTIKEL 8 - Reklamationen

Beanstandungen im Zusammenhang mit einer Lieferung sind schriftlich an DAVIDTS zu senden, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware.

ARTIKEL 9 - Geistiges Eigentum

9.1. Das Zeichen "DAVIDTS" ist markenrechtlich geschützt. Es ist auch ein etablierter und weit verbreiteter Markenname.

Die Marken, der Firmenname, die Domännamen von DAVIDTS, aber auch die Website www.davidts.eu, ihr Design, ihr Layout, ihr Inhalt, ihre Texte und Bilder sowie die Produkte sind durch die geistigen Eigentumsrechte geschützt, deren Eigentümer DAVIDTS ist.

9.2. Der zugelassene Vertriebspartner verpflichtet sich, die Eigentumsrechte und Rechte an geistigem Eigentum von DAVIDTS an den Produkten und an allen anderen Elementen, die durch die von DAVIDTS gehaltenen Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind, nicht zu verletzen.

Insbesondere verzichtet der GENEHMIGTE VERTRIEBER darauf, das Eigentum am Zeichen "DAVIDTS" oder einer seiner Varianten, Zusammensetzungen, Ablehnungen zu registrieren oder geltend zu machen, auch wenn er seine Bestellungen von DAVIDTS unterbrochen hat. Ebenso verzichtet der zugelassene Vertriebspartner darauf, die Marke "DAVIDTS" oder eine Variante davon als Teil seines Firmennamens, Handelsnamens, seiner Marke oder seines Domännamen zu verwenden.

9.3. DAVIDTS gewährt dem AUTORISIERTEN VERTRIEBER eine nicht ausschließliche Lizenz und das Recht, die Marke DAVIDTS für die Vermarktung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten zu verwenden, sofern der Gehnehmigten VERTRIEBER im Vorjahr mindestens Produkte bestellt hat.

Jegliches Marketingmaterial, das vom GENEHMIGTEN VERTRIEBER initiiert wurde, muss entweder von DAVIDTS zur Verfügung gestellt werden sein oder einer vorherigen Überprüfung und Genehmigung durch DAVIDTS in Bezug auf Inhalt, Stil, Aussehen, Zusammensetzung und Medien unterzogen werden.

9.4. Der zugelassene Vertriebspartner verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Täter von den Personen, für die er verantwortlich ist, respektiert werden.

9.5. Der bevollmächtigte Vertriebspartner muss DAVIDTS unverzüglich über jede Verletzung oder versuchte Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von DAVIDTS in Bezug auf die Produkte informieren.

9.6. Jede Nichteinhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen durch den GENEHMIGTEN VERTRIEBER führt automatisch und ohne vorherige Aufforderung zur Zahlung einer festen Entschädigung in Höhe von 25.000 €, unbeschadet dessen:

  • das Recht von DAVIDTS, eine höhere Entschädigung zu verlangen, die sie rechtfertigen könnte;
  • das Recht aller beteiligten Dritten, unabhängig von DAVIDTS rechtliche Schritte einzuleiten.

DAVIDTS behält sich auch das Recht vor, rechtliche Schritte gegen Fälschungen einzuleiten.

Artikel 10 - Beschlussfassung

10.1. Im Falle einer Nichtzahlung am Fälligkeitstag behält sich DAVIDTS das Recht vor, den Verkauf automatisch und ohne Aufforderung als storniert zu betrachten.

10.2 Stellt sich heraus, dass sich die Kreditwürdigkeit des zugelassenen Händlers verschlechtert, werden insbesondere gerichtliche Durchsetzungsmaßnahmen gegen den zugelassenen Händler ergriffen und/oder für den Fall, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen in Frage gestellt oder unmöglich gemacht wird, behält sich DAVIDTS das Recht vor, vom zugelassenen Händler zu verlangen, das er die für die ordnungsgemäße Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen für angemessen erachteten Garantien leistet, auch wenn ein Auftrag bereits teilweise ausgeführt wurde (z. B. wenn die Produkte ganz oder teilweise versenden sind).

Im Falle einer Weigerung oder Unfähigkeit des bevollmächtigten Vertriebspartners, die geforderten Garantien zu bieten, behält sich DAVIDTS das Recht vor, die laufenden Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren.

Artikel 11 - Schlussbestimmungen

11.1. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass diese Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die allgemeinen Bedingungen werden daher ohne diese Bestimmung weiterhin uneingeschränkt wirksam sein.

Die Parteien ersetzen die für nichtig erklärte Bestimmung durch eine andere, die eine wirtschaftliche Wirkung hat, die der der für nichtig erklärten Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

11.2. Belgisches Recht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Streitfall sind die Gerichte von Lüttich die einzigen zuständigen Gerichte oder, nach Wahl von DAVIDTS, die Gerichte von Lüttich oder der Sitz des zugelassenen Vertriebspartners.